Nach langjährigen Ankündigungen erschien Ende Januar 2021
das Buch von Frau Rödel zum Fall Peggy.
Dieser Blogbeitrag beschäftigt sich mit diesem Buch und zeigt, was den geneigten Leser erwartet.
Auf den ersten Blick fällt auf, dass das erschienene Buch nicht allein den Fall Peggy behandelt sondern noch zwei weitere Fälle, bei denen die Autorin selbst Justizopfer ausgemacht haben will, also verurteilte Täter, die vermeintlich unschuldig sind.
So soll das Buch nicht allein den Fall Peggy dokumentieren sondern mit Hilfe von insgesamt 3 Fällen den Leser davon überzeugen, dass das deutsche und insbesondere das bayerische Rechtssystem mit System unschuldige Personen verurteilen.
Gelingt das Vorhaben der Autorin?
Wir werden versuchen, das für die Leser herauszufinden. Anhand möglichst objektiver Kriterien, gerade weil die Anschuldigungen sehr deutlich und heftig sind. Weil dieser Blog sich mit dem Fall Peggy beschäftigt wird sich die Buchkritik rein mit den 123 Seiten beschäftigen, die dieses Thema behandeln. Für die anderen beiden Kriminalfälle finden sich mit Glück weitere interessierte Gruppen, aus denen Jemand die Aufgabe übernehmen mag, die Abhandlung einer Kritik zu unterziehen.Die Kritik wird in mindestens 2 Teilen hier veröffentlicht werden.
Grunddaten
Herausgeber ist die „Zwickauer Presseagentur“, der bereits einige justizkritische Bücher im Angebot hat.
Titel: Autor: Verlag: ISBN (13): Umfang: Preis: |
| Weggesperrt Gudrun Rödel Zwickauer Presse-Agentur 978-3000682254 322 Seiten 19,90€ |
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Einleitung
Der Leser erwartet von einem Buch Unterhaltung oder Information; im besten Falle beides. Es ist ein gegenseitiges Geschäft, wenn der Leser Geld bezahlt und der Autor einerseits seine Botschaft in die Welt trägt und andererseits Geld verdient. Wie immer, wenn Produkte feilgeboten werden, spielt die Qualität eine Rolle und um diese Qualität bemessen zu können werden objektive Kriterien anwenden, die im Folgenden genau erläutert werden.
Diese ergeben sich aus den grundlegenden Anforderungen für jeden Verfasser von Texten sowie aus gesetzlichen Bestimmungen und moralischen Grundsätzen. Zur Nachprüfbarkeit werden die Bewertungskriterien beschrieben und Beispiele aus dem Buch genannt. Dieses Vorgehen ist geschützt durch das Urhebergesetz §51.2, der Wortlaut ist entnommen von Dejure.de (https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html):
§ 51
Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
(…)
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
(…)
von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Formales
Die Buchgröße, das Papier, die Seitenränder, die Auflockerung durch Bilder, klare optische Abschnitte, einheitliche Stilmittel und die Verwendung von Fuß-Noten ergeben die Form eines Buches. Die Gesamtheit der einzelnen Aspekte bestimmt neben den Inhalten das Leseerlebnis maßgeblich.
Buchformat und Lesbarkeit
Das Buch kommt in seiner 1. Auflage von 200 Stück in gebundener Form auf den Markt. Es ist knapp Din A4 groß und mit den 322 Seiten knapp 2cm dick, es macht einen wertigen Eindruck.
An der verwendeten Schriftart gibt es nichts auszusetzen. Eine Standardschriftart, die gute Lesbarkeit bietet und ein größerer Schriftgrad dazu. Angenehmer Zeilenabstand, auf einen Blick erfassbare Seitenbreite – das wurde gut ausgewählt.
Sprache
Die verwendete Sprache ist einfach, das Buch liest sich wie eine Erzählung beim Kaffee. Sie ist blumig und locker, sachlich-dokumentatorische Sätze sucht man vergebens.
Gleich der Einstieg in den Fall Peggy ist in der „Ich-Form“ verfasst. Die Autorin erzählt das Folgende aus ihrer eigenen Erlebniswelt heraus. So schildert sie ihre ersten Besuche in Lichtenberg, noch bevor dort der Mord an Peggy Knobloch geschehen war. Mit diesem traurigen Ereignis kehrt die Autorin dann auch gleich zu dem Grund ihres Engagements, denn im Zuge des Gerichtsverfahrens 2004 gegen Ulvi K.
Diese Art der Sprache mit häufigem Ichbezug, der Schilderung von Emotionen, der Betonung durch Ausrufungszeichen zieht sich durch das ganze Buch. Die persönliche Note wird unter anderem unterstrichen durch eine Bleistiftzeichnung von Frau Rödel und Ulvi K. auf Seite 7, bei der sie ihn fast mütterlich stolz anschaut.
Die Sprache macht klar, dass die angekündigte Dokumentation als solche keinen Anspruch auf Objektivität stellt sondern vielmehr eine Schilderung persönlicher Erlebnisse und Wahrnehmungen.
Schriftbild
Gleich auf den ersten Seiten sind optisch mind. 8 unterschiedliche Schriftarten in unterschiedlichen Darstellungen (fettgedruckt, Sperrschrift, kursiv) zu finden (Titelblatt (Seite 1), Infos über den Buchdruck und die Auflage (Seite 2), Widmung (Seite 3), Inhaltsverzeichnis (Seite 4) und Vorwort (Seiten 5-9)). Das macht einen unruhigen Eindruck, aber um nicht voreilig erscheinen zu wollen sollen die verwendeten Schriftbilder genauer unter die Lupe genommen werden. Schliesslich können Autoren über die geschickte und konsequente Verwendung bestimmter Schriftbilder ihren Lesern eine optische Orientierungshilfe bieten, um zum Beispiel Zitate von eigenen Interpretationen zu trennen.
Der folgende Abschnitt soll dazu dienen, dies anhand einiger Beispiele zu belegen.
Zitate und Hervorhebungen
Wörtliche Zitate sind in jeder Dokumentation eine Bereicherung. Sie führen den Leser ganz nahe heran an den Fall, steuern eine Authentizität bei, die es bei geschickter Verwendung erlaubt, Stimmungen und Gefühle zu transportieren. So finden sich auch im vorliegenden Buch eine Vielzahl an Zitaten von Zeugen, Freunden, Richtern, Prominenten.
Leider ist die Zitatdarstellung sehr heterogen, es ist kein durchgängiges Muster erkennbar. Mal sind Zitate in leicht reduzierter Größe und fett und kursiv dargestellt dann wieder kursiv und ohne Fettdruck, schliesslich sogar in der Schriftart Comic Sans, von der eigentlich durchgängig abgeraten wird, sofern man nicht gerade Geburtstagseinladungen schreibt.
Neben Zitaten gibt es einzelne Wörter und Passagen, die die Autorin optisch hervorheben möchte. Dazu bedient sie sich scheinbar willkürlich aller zur Verfügung stehender Bordmittel: Fettdruck, Kursivdruck, Anführungszeichen, Zentrierung, Unterstreichung. So kommt es vor, dass auf geringem Platz gleich mehrere dieser Hervorhebungen zu finden sind wie beispielsweise auf Seite 19:
Hervorhebung von Namen durch Sperrschrift und Großbuchstaben
In behördlichen Akten werden die Namen von Protagonisten oftmals in Sperrschrift dargestellt. Dabei werden Wörter und Namen besonders hervorgehoben, indem zwischen den einzelnen Buchstaben Leerzeichen eingefügt werden. Aus „Dattelpalme“ wird dann „D a t t e l p a l m e“ oder sogar „D A T T E L P A L M E“ und beide Wörter werden in einem eingebundenen Text sehr schnell erkannt. Auch bei Großbuchstaben bleibt der Blick automatisch hängen. Beim Überfliegen einer Aktenseite können derart hervorgebobene Inhalte auf einen Blick identifiziert werden, was eine schnelle Orientierung über den Akteninhalt erlaubt.
Der Autorin ist dies offensichtlich bekannt, sie wendet beides auf Personennamen an, allerdings ohne dass dem Leser klar wird, warum der eine Name normal dargestellt wird und der nächste wieder hervorgehoben ist. Es gibt sicher dutzende Personen, die wiederum beliebig mal mit vollständigem Titel, mit Vornamen und Nachnamen oder nur mit Nachnamen erwähnt werden. Eine Kontinuität sucht der Leser vergeblich.
Aus einem gut gemeinten Ansatz wird so ein Ärgernis wie beispielsweise auf Seite 27, wo scheinbar möglichst viele Varianten einflossen:
Satzzeichen
Der Vollständigkeit halber seien hier kurz die Ausrufungszeichen erwähnt, die erstaunlich oft im vorliegenden Buch auftauchen und oft auch mehrfach. Die Verwendung scheint immer dann zu erfolgen, wenn Emotionen ins Spiel kommen (siehe folgende inhaltliche Analyse).
Irritierend auch das Auftauchen von „??!!“, was viel eher zu einem privaten Chat denn zu einer sachlichen Dokumentation passen mag.
Originalakten
Im Buch sind einige Originalakten auszugsweise dargestellt, sie erkennt man oft an den Scan-Rändern und der Papierfarbe, die sich vom strahlenden Weiß der Seiten gut abhebt.
Leider werden die Originalakten oft nur „beschnitten“ gezeigt wie u.a. auf Seite 116. Als Leser vermisst man nicht nur die Quelle (siehe unten) sondern gewinnt den Eindruck, hier hätte es vielleicht noch Lesenswertes gegeben, das einem vorenthalten wird. Authentisch wäre das Zeigen einer vollständigen Seite, die neben dem, was der Autor hier als nennenswert betrachtet, auch noch Langweiliges oder Überflüssiges enthält, genauso wie Aktenseiten nun einmal sind.
Irritierend ist der naheliegende Verdacht, dass in einigen Fällen keine Originalscans gezeigt werden sondern dass vielmehr versucht wurde, anhand eines veränderten Schriftbildes Aktenausschnitte möglichst originalgetreu darzustellen. Die Darstellung wirkt so, als käme eine weitere Schriftkombination zum Einsatz: mittige Darstellung, Schriftart: fett, kursiv, kleinere Schriftgröße.
Hier ein Beispiel einer Zeugenladung:
Mangels Quellenangabe (siehe unten) und Namen des Zeugen ist hier überhaupt nicht klar, was hier gezeigt wird. Eine „Nachbildung“ einer Originalakte wäre gelinde gesagt ein Unding.
Gleicher Verdacht liegt vor im Fall einer „Schuldanerkenntnis“ auf Seite 37. Auch dort wird die kleinere Schriftgröße gewählt, diesmal aber nur fett und nicht kursiv gedruckt. Die Darstellung mit Römischen Ziffern und eingerückten Absätzen vermittelt auf den ersten Blick den Eindruck einer Akte.
Das Zeigen und Zitieren von Originalakten ist rechtlich schwierig (siehe unten). Der Verdacht der Nachbildung aber hätte ausgeräumt werden können durch einen vollständigen Scan der Akte mit Papierrändern und Quellenangabe.
Rechtliches/Moralisches
Quellenangaben
Im Buch selbst gibt es eine ganze Reihe von Informationen, die eine Originalquelle haben Im Fall von Fotos Zitate von Zeugen oder auch Aktenausschnitte sind das Informationen zu Autoren, Fotografen, Zeugen, Namen von Zitierten, Entstehungsdatum, Aktenbestand usw.
Die Quellenangaben im vorliegenden Buch sind sehr heterogen. Es reicht von nahezu vollständigen Quellenangaben unterhalb des Zitates/Bildes über Angaben innerhalb des beschreibenden Textes bis hin zu vollständig fehlenden Quellenangaben. Ein sonst übliches Bilder- und Quellenverzeichnis am Ende des Buches gibt es nicht, so dass die im Folgenden gezeigten Angaben die einzigen Herkunftsinformationen darstellen:
Einige Beispiele:
Seite 86 | Seite 35 | Seite 86 |
Vollständige Quellenangabe | Kurze Beschreibung ohne Quellenangabe | Zitat ohne zugeordnete Quellenangabe, Herkunft unklar |
Der neugierige Leser wird hier nicht abgeholt, die Herkunft der Bilder und Zitate ist oft unklar und es gleicht einem Suchspiel, ob sich doch im Begleittext Informationen zu den verwendeten Zusatzmaterialien finden lassen.
Fotos, Urheberrecht und Recht am eigenen Bild
Der Fotograf ist Rechteinhaber seiner Biilder, sofern es keine vertragliche Rechteübertragung gibt. So sollten Fotos auch immer die Angabe des Rechteinhabers haben.
Im Buch fehlen die Angaben vollständig. Wenn es Bildunterschriften überhaupt gibt, so enthalten diese maximal eine kurze Beschreibung.
Beispiele:
Das Buch beinhaltet Fotos lebender Personen wie Günther Beckstein, Dr. Thomas Müller oder Richter Hornig (übernächstes Beispiel). Dies sind Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, und man könnte großzügig interpretieren, dass deren Abbildungen ohne Einschränkung öffentlich gemacht werden darf.
Einschub: beim obigen Bild handelt es sich um ein Bild, das die Autorin auf der Seite ulvi-kulac.de schon seit mindestens 2009 zeigte, damals noch mit der richtigen Quelle „Frankenpost“. Ob damals eine Genehmigung zur Veröffentlichung vorlag ist nicht bekannt. Das Bild ist minimal zugeschnitten jedenfalls nun in dem jetzigen Buch gelandet und die Quelleangabe bzw. der Rechteinhaber ging anscheinend leider verloren dabei.
Hingegen werden auch Privatpersonen gezeigt wie beispielsweise auf Seite 26 das Foto von Peggys Großeltern väterlicherseits oder hier eine Abbildung mit der Journalistin Ina Jung:
Es gibt keinen Hinweis auf eine Einwilligung zur Veröffentlichung. Wie einfach wäre es hier gewesen, den Hinweis „Mit freundlicher Genehmigung…“ zu platzieren.
Zeitungsartikel
Auch Zeitungsartikel sind urheberrechtlich geschützt und nur weil man eine Tageszeitung erworben hat dürfen die Artikel daraus nicht ohne Einschränkung verbreitet werden. So darf ein Artikel durchaus zitiert werden aber die Menge an Zitaten darf keinen wesentlichen Anteil des ursprünglichen Werkes erreichen. Damit wird verhindert, dass ein Werk nahezu vollständig Dritten zur Verfügung gestellt wird.
Die vollständigen Quelleninformationen eines Artikels beinhalten den Autor, das Erscheinungsdatum und das herausgebende Medium.
Auch diese wenigen Informationen fehlen im folgenden Beispiel, bei dem nur der Autor des Zeitungsartikels genannt ist.
Ein vermeintlich kompletter Zeitungsartikel wird hier ohne Benennung der Zeitung und des Datums abgebildet. Es werden weder einzelne Passagen nur gezeigt noch eine persönliche Anmerkung dazu gemacht. Insgesamt also ein sehr bedenklicher Umgang mit dem Urheberrecht.
Wörtliche Zitate
Auf vielen Seiten gibt es wörtliche Zitate, die wie oben schon erwähnt, optisch hervorgehoben sind. In vielen Fällen allerdings ist völlig unklar, wem dieses Zitat zugeordnet ist. Wer sagte das wann oder aus welcher Akte stammt dieses Zitat, ist es überhaupt ein Zitat?
Beispiele:
Hier gibt es keinen Verweis auf eine Akte, kein Datum, kein Aktenzeichen, kein Verfasser, keine Dienststelle. Ganz zu schweigen von einer Genehmigung zur Veröffentlichung, die es in Strafverfahren einzuholen gilt.
Auffällig auch: der Zeuge wird mit Vor- und Zunamen genannt. Datenschutzrechtlich ist das sehr bedenklich.
Im obigen Beispiel werden zwar ein „Protokoll“ und ein „behandelnder Arzt“ erwähnt. Wann aber entstand dieses Protokoll und zu welchem Zweck, landete es in der Ermittlungsakte oder gelangte die Autorin in ihrer Funktion als gesetzliche Betreuerin von Ulki K. an diese Information? Wie hiess dieser Arzt und darf diese Information veröffentlicht werden?
Auch im nächsten Zitat bleiben die Quelleninformationen unvollständig. Da das ganze Buch durchzogen von Klarnamen ist bleibt die Frage, warum man denn hier nicht den Namen des Verteidigers benennt und den Entstehungszeitpunkt des Zitats?
Nennung von Klarnamen/Persönlichkeitsrechte
Wo wir schon dabei sind: Auch bei der Benennung von Personen
gibt es keinen roten Faden.
Beispielsweise wird auf Seite 129 ein Zeuge, der bislang immer nur mit Vornamen erwähnt wurde geoutet, indem ein Aussagenauszug samt Unterschrift und seinem vollständigen Namen gezeigt wird. Andernorts werden Zeugen oder gar Namen von Anwälten nicht genannt, Nachbarn bleiben namenlos. Manche Ermittler werden mit, manche ohne Namen erwähnt. Prominente mal mit vollem Namen und Titel, ander nur mit Nachnamen (siehe oben).
Neben dem Beispiel aus Seite 79 werden an etlichen anderen Stellen Klarnamen genannt. Eine Schwärzung wäre das mindeste gewesen, um die Persönlichkeitsrechte der Personen wenigstens auf den ersten Blick zu wahren. Interessant hierbei ist, dass Frau Rödel über die Beschwerdeplattform des Deutschen Presserats tatsächlich verbieten wollte, Ulvi K.s Namen zu nennen und das obwohl sie unter diesem Namen nicht nur eine Webseite betreibt, Zeitungsartikel forciert sondern auch auf Twitter und Facebook aktiv ist. Im vorliegenden Buch scheint ihr eigener Anspruch dann doch nur für andere zu gelten und nicht für die Autorin selbst.
Insgesamt wirkt der Umgang mit Namen nicht überlegt.
Sonstiges
Originalität/Recycling
Seit wir über das vorangestellte Beispiel mit dem Frankenpost-Foto von Richter Hornig stiessen, das schon so lange Zeit auf der Webseite von Frau Rödel zu finden war, stellte sich die Frage, wie viel Neues das Buch enthält und ob noch weitere bereits veröffentlichte Inhalte Eingang ins Buch gefunden haben.
Hier zwei Beispiele:
Quelle: Weggesperrt, Gudrun Rödel (2021) | Bereits zuvor veröffentlicht |
Seite 23 |
Ulvi-kulac.de, Version vom 3.10.2013, abgefragt bei archive.org (hier noch mit dem später herausgeschnittenen und ignorierten Karl-Heinz Hörteis) Ulvi-kulac.de, Version vom 17.11.2014, abgefragt bei archive.org (nach dem Wiederaufnahmeverfahren und nach dem öffentlich ausgetragenen Streit gab es das Bild dann nur noch beschnitten) |
Seite 68 |
Ulvi-kulac.de, Version vom 21.10.2009, abgefragt bei archive.org (damals noch mit Quellenangabe) |
Zwischenfazit
Der sorglose Umgang mit Formattierungen, Quellenangaben, Persönlichkeitsrechten usw. irritiert, zumal dieses Buch als Beweis juristischer Systemfehler angekündigt wurde. In sich bildet diese Handhabe ja genau das ab, was man andererseits "dem System" vorwirft: mangelnde Sorgfalt, Rücksicht, Empathie und das Hinwegsetzen über geltendes (Urheber-)Recht.
Das Buch wirkt in seiner Form wie die erste Rohfassung. Warum der Verlag bei so einem sensitiven Thema hier keine Prüfung vornahm bleibt ein Rätsel.
Hoffen wir, dass die inhaltliche Beweisführung stringenter gelingt.
Bitte teilt uns Eure Meinung zum Blog bzw. Eure Erfahrungen mit dem Buch mit.
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